STATUTEN Ausgabe 2010
§ 1
§ 2
Mitgliedschaftskategorien
§ 3
Ehrenmitglieder
§ 4
Aktivmitglieder
§ 5
Passivmitglieder
§ 6
Austritt
§ 7
Sperrung und Ausschluss
§ 8
Aufnahmegebühr
§ 9
Mitgliedschaftsbeitrag
§ 10
Reduktionsgesuch für Mitgliedschaftsbeitrag
§ 11
Sponsorenzeichen
§ 12
Haftung
§ 13
Ordentliche Generalversammlung
§ 14
Stimmrechte
§ 15
Zuständigkeit
§ 16
Ausserordentliche Generalversammlung
§ 17
Einberufung
§ 18
Bestand
§ 19
Wahl
§ 20
Aufgaben
§ 21
Bestand und Aufgabe
§ 22
Auflösungsbeschluss
I. Zweck der Gesellschaft
Die Fechtgesellschaft Basel hat zum Zweck, ihren Mitgliedern Gelegenheit zur Ausbildung im Fechten und zu anderer sportlicher Betätigung zu geben und den Fechtsport in Basel im allgemeinen zu fördern.
II: Mitgliedschaft
Die Gesellschaft besteht aus:
1. Ehrenmitgliedern
2. Aktivmitgliedern
3. Aktivmitgliedern im Ausbildungsstatus
4. Juniormitgliedern
5. Poussinmitgliedern
6. Passivmitgliedern
1 Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die Gesellschaft besondere Dienste erworben haben.
2 Die Ernennung kann nur in einer Generalversammlung mit einem Stimmenmehr von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen.
3 Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte wie Aktivmitglieder, unter Befreiung von der Leistung des Jahresbeitrages.
1 Der Status eines aktiven Mitglieds bemisst sich nach dessen Alter:
Poussin: Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.
Junior: Jugendliche ab dem 14. bis zum vollendeten 20. Lebensjahr.
Aktivmitglieder im Ausbildungsstatus: Immatrikulierte Studierende sowie Auszubildende ab dem 20. bis zum vollendeten 25. Lebensjahr.
Aktivmitglieder: Erwachsene ab dem vollendeten 20. Lebensjahr.
2 Wer als Aktiv- oder Juniormitglied in die Gesellschaft aufgenommen werden will, muss das 20. bzw. 14. Lebensjahr vollendet haben.
3 Der Vorstand beschliesst über die Aufnahme in die Gesellschaft
1 Als Passivmitglieder gelten Freunde des Fechtsports, die nicht (mehr) aktiv am Trainingsbetrieb teilnehmen und die Gesellschaft mit dem für sie festgelegten Betrag unterstützen.
2 Sie haben das Recht, die Lokalitäten der Gesellschaft zu besuchen und ihren Veranstaltungen als Zuschauer beizuwohnen.
1 Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch ein entsprechendes schriftliches Gesuch an den Vorstand.
2 Der Austritt kann nur auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäss für den Wechsel eines Mitglieds vom Aktiv- in den Passivstatus.
4 Ausgetretene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Gesellschaftsvermögen.
1 Mitglieder, die den Statuten oder den Interessen der Gesellschaft zuwiderhandeln, können vom Vorstand zeitweilig vom Fechtbetrieb ausgesperrt werden.
2 Bei grob vereinsschädigendem Verhalten kann ein Mitglied aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden.
3 Letzterer Beschluss kann nur in einer Generalversammlung mit einem Stimmenmehr von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten gefasst werden.
III: Beitragspflichten
1 Jedes neueintretende Junior- oder Aktivmitglied hat eine Aufnahmegebühr zu entrichten.
2 Der Vorstand legt die Höhe der Aufnahmegebühr in einem Reglement fest.
3 Passivmitglieder, die zu den Aktiven übertreten, sind von der Entrichtung der Aufnahmegebühr entbunden. Ihre Aufnahme unterliegt im übrigen den Bestimmungen von § 4.
1 Die Jahresbeiträge für die Mitgliedschaft werden von der Generalversammlung festgelegt.
2 Der Vorstand erlässt ein Reglement über die Erhebung der Beiträge betreffend Mitgliedschaft.
1 Gesuche um Reduktion des Jahresbeitrags für die Mitgliedschaft in begründeten Härtefällen sind schriftlich an den Vorstand zu richten.
2 Der Vorstand entscheidet in freiem Ermessen über das Gesuch. Sein Entscheid ist endgültig.
1 Jedes Mitglied der Gesellschaft ist verpflichtet, das Logo des Vereinssponsors auf der dafür vorgesehenen Fläche zu tragen.
1 Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet nur das Vereinsvermögen.
IV: Organisation der Gesellschaft
a. Generalversammlung
1 Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres statt.
2 Zur ordentlichen Generalversammlung werden alle Mitglieder eingeladen.
1 Stimmberechtigt an der ordentlichen Generalversammlung sind Ehren-, Aktiv-, Junior-,
und Elternmitglieder.
2 Juniormitglieder, die das achtzehnte Altersjahr bis zur Generalversammlung noch nicht vollendet haben, sind nicht stimmberechtigt.
3 Passivmitglieder haben nur eine beratende Stimme.
Insbesondere fallen folgende Geschäfte ausschliesslich in die Zuständigkeit der Generalversammlung:
1. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts.
2. Abnahme der Jahresrechnung
3. Déchargeerteilung an den Vorstand
4. Wahl des Vorstands
5. Wahl der Revisionsstelle
6. Genehmigung des Budgets für das folgende Vereinsjahr
7. Anstellung und Entlassung des Fechtmeisters.
8. Genehmigung von Ausgaben von mehr als Fr. 5000.--
1 DerVorstand kann jederzeit eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen.
2 Sie kann ebenfalls einberufen werden, wenn zehn Aktivmitglieder oder 1/5 aller Mitglieder dies verlangen.
3 Im übrigen gelten für die ausserordentliche Generalversammlung die Bestimmungen über die ordentliche Generalversammlung.
1 Die Einberufung zur Generalversammlung erfolgt durch die persönliche Einladung unter Angabe der Traktanden.
2 Zur ordentlichen Generalversammlung muss mindestens zehn Tage, zur ausserordentlichen Generalversammlung mindestens drei Tage vorher eingeladen werden.
3 Beschlüsse können in der Generalversammlung nur über Gegenstände gefasst werden, die traktandiert sind.
4 Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
5 Für Beschlüsse über die Änderung von Statuten ist ein Stimmenmehr von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
b. Vorstand
1 Der Vorstand setzt sich aus Mitgliedern der Gesellschaft zusammen.
2 Die Anzahl der Vorstandsmitglieder bestimmt sich aufgrund der zur Erledigung der Aufgaben benötigten Ressorts.
1 Der Vorstand wird durch die Generalversammlung gewählt oder bestätigt. Die Wahl erfolgt in offener Abstimmung.
2 Für die Wahl genügt das einfache Mehr der Anwesenden.
3 Die Wahl in den Vorstand erfolgt für die Dauer eines Vereinsjahres. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
1 Der Vorstand leitet und erledigt die Geschäft der Gesellschaft, verwaltet das Vermögen und sorgt für die Einhaltung der Statuten und der Saalordnung.
2 Die Aufgabenverteilung unter den einzelnen Vorstandsmitgliedern regelt der Vorstand selbständig.
3 Der Vorstand ist berechtigt, auch dem Vorstand nicht angehörende Mitglieder mit einzelnen Funktionen zu betrauen.
c. Revisionstelle
1 Die vom Vorstand aufzustellende Jahresrechnung wird durch zwei Revisoren geprüft.
2 Die Revisoren berichten der Generalversammlung vom Prüfungsergebnis und stellen Antrag über die Genehmigung der Jahresrechnung.
V: Auflösung der Gesellschaft
1 Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer Generalversammlung mit Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Aktivmitglieder und mit einem Stimmenmehr von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen.
2 Kommt eine beschlussfähige Generalversammlung nicht zustande, so ist eine zweite Generalversammlung einzuberufen. Diese ist in jedem Fall beschlussfähig.
3 Der Auflösungsbeschluss hat über Verwendung des Vermögens zu bestimmen oder für die Deckung eines allfälligen Fehlbetrages die nötigen Massnahmen zu treffen.
4 Das vorhandene Vermögen darf unter keinen Umständen an die Mitglieder verteilt werden.
Basel, 15. März 2010
Der Präsident: Andreas Steffen
Vorstand Clubmanagement: Alexander Büch